Sachverhalt
A. Am 15. Dezember 2025 reichte A._____ bei der Bundesanwaltschaft eine als «Umfassende Strafanzeigen, Schadenersatzklagen und Revision / Verurteilungen wegen Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung, falschen Anschuldigungen, Nötigung, Drohungen, versuchtem Mord, Körperverletzungen, Freiheitsberaubungen, Folter, Anstiftung, Gewerbemässiger Betrug, Erpressungen, Hausfriedensbruch, Urkundenfälschung, Korruption, Unterdrückung von Urkunden, Krimineller Organisation, Sachbeschädigungen, Gehilfenschaft, Begünstigung, falsche Gutachten, Organisiertes Verbrechen, Irreführung der Rechtspflege und alle andern in Betracht kommenden Straftäter und Straftaten!» bezeichnete Eingabe ein. Diese richtete sich insbesondere gegen Nachbarn von A._____ sowie gegen Politiker, Richter, Staatsanwälte, Rechtanwälte, Polizisten etc. des Kantons Graubünden. Soweit nachvollziehbar wird ihnen vorgeworfen, in der Vergangenheit Grundstücksgrenzen «gemäss gültigen Landkaufverträgen von 1976» vorsätzlich nicht berücksichtigt zu haben. Die in diesem Zusammenhang gefällten Entscheide seien nichtig. Die von ihm seit 1999 eingereichten 560 Strafklagen müssten «nach Schweizer Gesetz bearbeitet werden und nicht nach Verfassung/Gesetz der Freimaurer, Rotarier, Lions oder anderer Sekten, Logen oder Geheimbünden oder nach Gesetz befangener Personen und Straftäter sowie nach Gesetz der gesamten Staatsanwaltschaft und Bündner Gerichte (Richter) […]». Weiter lehnte A._____ die gesamte Staatsanwaltschaft und Gerichte des Kantons Graubünden wegen Befangenheit ab, da es sich dabei seit Jahrzehnten um Straftäter und kriminelle Organisationen handle (StA-act. 1). B. Die Bundesanwaltschaft leitete die Eingabe am 5. Januar 2026 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiter, welche am 20. Januar 2026 die Übernahme des Verfahrens bestätigte. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 wies die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ unter Hinweis auf Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO darauf hin, dass sich aus seiner Eingabe kein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung entnehmen lasse. Sie forderte ihn auf, innert 30 Tagen konkret und verständlich darzulegen, inwieweit er durch welche Straftaten welcher Personen in seinen Rechten unmittelbar betroffen sei. Andernfalls bleibe die Eingabe gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO unbeachtet. D. Mit Schreiben vom 29. Januar 2026 teilte A._____ der Staatsanwaltschaft mit, er habe in seiner «umfassenden Strafanzeige, Schadenersatzklage und Revision/Verurteilungen» an die Bundesanwaltschaft angekündigt, dass die
3 / 7 einzelnen, ausführlichen Klagen noch folgen würden. Gleichzeitig habe er die gesamte Staatsanwaltschaft Graubünden abgelehnt. Es könne ihm erst nach der Mitteilung eines neutralen Staatsanwalts Frist zur Einreichung der Strafklagen angesetzt werden (StA-act. 5). E. Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. F. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
9. Februar 2026 (Poststempel 10. Februar 2026) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Sinngemäss bestreitet er die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung, ohne allerdings ein konkretes Rechtsbegehren um Aufhebung oder Abänderung der Verfügung zu stellen. G. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Akten der Vor- instanz wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 4 / 7
2.1, 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2, je m.w.H.; GUIDON, Die Beschwerde
gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 216).
2.2.1. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solche
gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als
Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Vorausgesetzt ist
somit einerseits eine Geschädigtenstellung, andererseits eine Erklärung nach Art.
118 f. StPO. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können
eine Nichtanhandnahmeverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht
anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch
keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (vgl. BGE
141 IV 380 E. 2.2 m.w.H).
2.2.2. Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten
unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), somit wer Träger des durch
die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist
(Urteil des Bundesgerichts 7B_1037/2024 vom 6. Januar 2025 E. 4;
MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 115 N. 18 ff.). Vorliegend
führte der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige unzählige Straftatbestände auf,
die angeblich erfüllt sein sollen. Er legt indessen weder in der Strafanzeige noch in
der vorliegenden Beschwerde dar, inwieweit er durch die zur Anzeige gebrachten
Straftaten in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden sein soll. Dies ist den
Eingaben auch nicht anderweitig zu entnehmen, zumal die einzelnen angeblich
begangenen Straftaten nicht näher konkretisiert werden. Damit kommt der
Beschwerdeführer
seiner
Begründungsobliegenheit
nicht
nach.
Mangels
rechtsgenügender Darlegung einer Geschädigtenstellung konnte sich der
Beschwerdeführer nicht als Privatkläger konstituieren und ist unter diesem
Gesichtspunkt nicht zur Beschwerde legitimiert. Damit kann offenbleiben, ob eine
rechtsgenügende Konstituierungserklärung vorliegt. Auch hierzu äussert sich der
Beschwerdeführer nicht. Auf die Frage, ob im vorliegenden Fall die Erhebung der
Beschwerde als Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO genügt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3 in fine), braucht infolge der nicht
ausgewiesenen Geschädigtenstellung nicht eingegangen zu werden.
2.3.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter
Beschwerdelegitimation zukommt. Der Anzeigeerstatter fällt nicht unter den Begriff
der Partei nach Art. 104 Abs. 1 StPO, sondern ist ein sogenannter «anderer
Verfahrensbeteiligter» im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Ihm stehen –
abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die
E. 5 / 7
Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) – keine weiteren
Verfahrensrechte zu, wenn er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als
Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen kann (Art. 301 Abs. 3 StPO).
Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der
Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz
anzufechten (Urteile des Bundesgerichts 7B_1037/2024 vom 6. Januar 2025 E.4,
7B_12/2023 vom 4. September 2023 E. 2.2, 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019
E. 3.1.1). Damit ist eine Beschwerdelegitimation auch unter diesem Gesichtspunkt
zu verneinen, womit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.
3.
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie aus
nachfolgenden Gründen abzuweisen.
3.1.
Der Beschwerdeführer moniert, er habe in seinem Antwortschreiben vom 29.
Januar 2026 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass er die einzelnen Klagen noch
konkretisieren werde. Dabei habe er auch «klar und eindeutig erklärt», dass er die
gesamte Staatsanwaltschaft Graubünden ablehne. Die Staatsanwaltschaft könne
ihm erst dann eine Frist zur Ergänzung der «umfassenden Klagen» ansetzen,
nachdem sie ihm einen «unabhängigen/ausserordentlichen Staatsanwalt/in der
auch unabhängig von Freimaurer Einfluss etc.» sei, mitgeteilt habe.
3.2.
Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben vom 29.
Januar 2026 (StA-act. 5) die Staatsanwaltschaft darauf hinwies – wenn auch in
unziemlicher Art und Weise –, bereits in seiner Eingabe an die Bundesanwaltschaft
erwähnt zu haben, dass die einzelnen, ausführlichen Klagen folgen würden.
Allerdings sicherte er nicht zu, diese innert angesetzter Frist nachzureichen.
Vielmehr ersuchte er den leitenden Staatsanwalt, ihm «innert 5 Arbeitstagen […]
mitzuteilen,
welcher
ausserordentliche
Staatsanwalt/-in,
unabhängig
von
Freimaurereinfluss etc. neutral, neu zuständig» in seinen Fällen sei. Erst nach der
Mitteilung eines neutralen Staatsanwalts könne ihm eine Frist von 30 Tagen zur
Einreichung der Strafklagen erteilt werden. Damit brachte der Beschwerdeführer –
wie er in der Beschwerde selbst wörtlich einräumt – «klar und eindeutig» zum
Ausdruck, dass er eine Konkretisierung seiner Eingabe erst nach Bestimmung eines
ausserordentlichen Staatsanwaltes vornehmen werde. Für die Bestimmung eines
ausserordentlichen Staatsanwaltes gab es indessen keinerlei Veranlassung, zumal
der Beschwerdeführer für die behauptete Befangenheit der Bündner Behörden
keine sachlich nachvollziehbaren Gründe oder Umstände auch nur einigermassen
glaubhaft darzulegen vermochte. Vielmehr begnügte er sich vornehmlich mit einer
pauschalen, polemischen Kritik am Bündner Justizsystem, welches er als kriminelle
Organisation bezeichnet. Abgesehen davon, dass auf solche allgemeinen
E. 6 / 7 Ausstandsgesuche gegen ein Gericht in globo nicht einzutreten ist (BOOG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 58 N. 2 mit weiteren Hinweisen), entbehren die Ausführungen, auch soweit sie auf einzelne Vertreter der Staatsanwaltschaft Bezug nehmen, jeglicher Grundlage und sind offensichtlich rein trölerischer Natur. Solche Vorbringen sind unerheblich, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht weiter darauf eingehen musste (vgl. BOOG, a.a.O., Art. 58 N. 4 sowie Urteile des Bundesgerichts 4F_27/2024 vom 8. November 2024 E. 1.2, 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2, 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2, je m.w.H.). Ausserdem verkennt der Beschwerdeführer, dass die von einem Ausstandsgesuch betroffenen Personen bis zum Entscheid darüber ihr Amt weiter ausüben können (Art. 59 Abs. 3 StPO). Aufgrund der klaren Äusserungen des Beschwerdeführers durfte die Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass innert der verfügten Frist keine Ergänzungen mehr folgen würden und musste mit dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht weiter zuwarten. Eine fristgerechte Ergänzung der Strafanzeige ist in der Folge denn auch tatsächlich nicht erfolgt, obwohl der Beschwerdeführer dies noch in seiner Beschwerde vom 9. Februar 2026 ausdrücklich zusicherte (act. A.1, S. 2, drittletzter Absatz). Jedenfalls machte er eine solche Ergänzung nicht aktenkundig. 3.3. Abgesehen von der soeben abgehandelten Rüge erschöpft sich die Beschwerdeschrift in einer polemischen Kritik am Justizsystem, die jegliche sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz vermissen lässt. Auf solche querulatorischen Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. 3.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der «umfassenden Strafanzeige» vom 15. Dezember 2025 nicht ansatzweise ein hinreichender Tatverdacht zu entnehmen ist, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dessen war sich der Beschwerdeführer offenbar bewusst, ansonsten er nicht darauf hingewiesen hätte, dass die «ausführlichen Klagen» noch folgen würden. Auch unter diesem Gesichtspunkt erfolgte die Nichtanhandnahme zu Recht. 4. Im Ergebnis mangelt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation. Überdies erweist sich die Beschwerde als unbegründet und querulatorisch. Da diese Rechtslage offensichtlich ist, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 388 Abs. 2 StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
E. 7 / 7 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 1’000.00 festgesetzt und mit der vom Beschwerdeführer erbrachten Sicherheitsleistung gleicher Höhe verrechnet. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm erbrachten Sicherheitsleistung gleicher Höhe verrechnet.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Verfügung vom 19. Mai 2026 mitgeteilt am 19. Mai 2026 Referenz SR2 26 12 Instanz Zweite strafrechtliche Kammer Besetzung Hubert, Vorsitz Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Strafanzeige gegen diverse Personen Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Februar 2026, mitgeteilt am 3. Februar 2026 (Proz. Nr. EK.2026.510)
2 / 7 Sachverhalt A. Am 15. Dezember 2025 reichte A._____ bei der Bundesanwaltschaft eine als «Umfassende Strafanzeigen, Schadenersatzklagen und Revision / Verurteilungen wegen Amtsmissbrauch, Rechtsbeugung, falschen Anschuldigungen, Nötigung, Drohungen, versuchtem Mord, Körperverletzungen, Freiheitsberaubungen, Folter, Anstiftung, Gewerbemässiger Betrug, Erpressungen, Hausfriedensbruch, Urkundenfälschung, Korruption, Unterdrückung von Urkunden, Krimineller Organisation, Sachbeschädigungen, Gehilfenschaft, Begünstigung, falsche Gutachten, Organisiertes Verbrechen, Irreführung der Rechtspflege und alle andern in Betracht kommenden Straftäter und Straftaten!» bezeichnete Eingabe ein. Diese richtete sich insbesondere gegen Nachbarn von A._____ sowie gegen Politiker, Richter, Staatsanwälte, Rechtanwälte, Polizisten etc. des Kantons Graubünden. Soweit nachvollziehbar wird ihnen vorgeworfen, in der Vergangenheit Grundstücksgrenzen «gemäss gültigen Landkaufverträgen von 1976» vorsätzlich nicht berücksichtigt zu haben. Die in diesem Zusammenhang gefällten Entscheide seien nichtig. Die von ihm seit 1999 eingereichten 560 Strafklagen müssten «nach Schweizer Gesetz bearbeitet werden und nicht nach Verfassung/Gesetz der Freimaurer, Rotarier, Lions oder anderer Sekten, Logen oder Geheimbünden oder nach Gesetz befangener Personen und Straftäter sowie nach Gesetz der gesamten Staatsanwaltschaft und Bündner Gerichte (Richter) […]». Weiter lehnte A._____ die gesamte Staatsanwaltschaft und Gerichte des Kantons Graubünden wegen Befangenheit ab, da es sich dabei seit Jahrzehnten um Straftäter und kriminelle Organisationen handle (StA-act. 1). B. Die Bundesanwaltschaft leitete die Eingabe am 5. Januar 2026 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Graubünden weiter, welche am 20. Januar 2026 die Übernahme des Verfahrens bestätigte. C. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 wies die Staatsanwaltschaft Graubünden A._____ unter Hinweis auf Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO darauf hin, dass sich aus seiner Eingabe kein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung entnehmen lasse. Sie forderte ihn auf, innert 30 Tagen konkret und verständlich darzulegen, inwieweit er durch welche Straftaten welcher Personen in seinen Rechten unmittelbar betroffen sei. Andernfalls bleibe die Eingabe gestützt auf Art. 110 Abs. 4 StPO unbeachtet. D. Mit Schreiben vom 29. Januar 2026 teilte A._____ der Staatsanwaltschaft mit, er habe in seiner «umfassenden Strafanzeige, Schadenersatzklage und Revision/Verurteilungen» an die Bundesanwaltschaft angekündigt, dass die
3 / 7 einzelnen, ausführlichen Klagen noch folgen würden. Gleichzeitig habe er die gesamte Staatsanwaltschaft Graubünden abgelehnt. Es könne ihm erst nach der Mitteilung eines neutralen Staatsanwalts Frist zur Einreichung der Strafklagen angesetzt werden (StA-act. 5). E. Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Die Kosten wurden auf die Staatskasse genommen. F. Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
9. Februar 2026 (Poststempel 10. Februar 2026) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden. Sinngemäss bestreitet er die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung, ohne allerdings ein konkretes Rechtsbegehren um Aufhebung oder Abänderung der Verfügung zu stellen. G. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Die Akten der Vor- instanz wurden beigezogen. Die Angelegenheit ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO (BR 350.100) beim Obergericht Beschwerde erhoben werden. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Zweiten strafrechtlichen Kammer (Art. 13 Abs. 1 OGV (BR 173.010). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2026 mitgeteilt (act. B.1). Die am 10. Februar 2026 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig. 2.1. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Soweit die Legitimationsvoraussetzungen nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, hat die beschwerdeführende Person im Rahmen der gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO geforderten Begründung der Beschwerde darzulegen, inwieweit sie sich zur Beschwerde legitimiert erachtet (Urteile des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1, 1B_55/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1, 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E.
4 / 7 2.1, 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2, je m.w.H.; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 216). 2.2.1. Partei ist u.a. die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Vorausgesetzt ist somit einerseits eine Geschädigtenstellung, andererseits eine Erklärung nach Art. 118 f. StPO. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahmeverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.2 m.w.H). 2.2.2. Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), somit wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_1037/2024 vom 6. Januar 2025 E. 4; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 115 N. 18 ff.). Vorliegend führte der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige unzählige Straftatbestände auf, die angeblich erfüllt sein sollen. Er legt indessen weder in der Strafanzeige noch in der vorliegenden Beschwerde dar, inwieweit er durch die zur Anzeige gebrachten Straftaten in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden sein soll. Dies ist den Eingaben auch nicht anderweitig zu entnehmen, zumal die einzelnen angeblich begangenen Straftaten nicht näher konkretisiert werden. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungsobliegenheit nicht nach. Mangels rechtsgenügender Darlegung einer Geschädigtenstellung konnte sich der Beschwerdeführer nicht als Privatkläger konstituieren und ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Beschwerde legitimiert. Damit kann offenbleiben, ob eine rechtsgenügende Konstituierungserklärung vorliegt. Auch hierzu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Auf die Frage, ob im vorliegenden Fall die Erhebung der Beschwerde als Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_33/2019 vom 22. Mai 2019 E. 3 in fine), braucht infolge der nicht ausgewiesenen Geschädigtenstellung nicht eingegangen zu werden. 2.3. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer als Anzeigeerstatter Beschwerdelegitimation zukommt. Der Anzeigeerstatter fällt nicht unter den Begriff der Partei nach Art. 104 Abs. 1 StPO, sondern ist ein sogenannter «anderer Verfahrensbeteiligter» im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO. Ihm stehen – abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die
5 / 7 Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) – keine weiteren Verfahrensrechte zu, wenn er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen kann (Art. 301 Abs. 3 StPO). Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten (Urteile des Bundesgerichts 7B_1037/2024 vom 6. Januar 2025 E.4, 7B_12/2023 vom 4. September 2023 E. 2.2, 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1). Damit ist eine Beschwerdelegitimation auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen, womit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. 3. Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie aus nachfolgenden Gründen abzuweisen. 3.1. Der Beschwerdeführer moniert, er habe in seinem Antwortschreiben vom 29. Januar 2026 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass er die einzelnen Klagen noch konkretisieren werde. Dabei habe er auch «klar und eindeutig erklärt», dass er die gesamte Staatsanwaltschaft Graubünden ablehne. Die Staatsanwaltschaft könne ihm erst dann eine Frist zur Ergänzung der «umfassenden Klagen» ansetzen, nachdem sie ihm einen «unabhängigen/ausserordentlichen Staatsanwalt/in der auch unabhängig von Freimaurer Einfluss etc.» sei, mitgeteilt habe. 3.2. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in seinem Antwortschreiben vom 29. Januar 2026 (StA-act. 5) die Staatsanwaltschaft darauf hinwies – wenn auch in unziemlicher Art und Weise –, bereits in seiner Eingabe an die Bundesanwaltschaft erwähnt zu haben, dass die einzelnen, ausführlichen Klagen folgen würden. Allerdings sicherte er nicht zu, diese innert angesetzter Frist nachzureichen. Vielmehr ersuchte er den leitenden Staatsanwalt, ihm «innert 5 Arbeitstagen […] mitzuteilen, welcher ausserordentliche Staatsanwalt/-in, unabhängig von Freimaurereinfluss etc. neutral, neu zuständig» in seinen Fällen sei. Erst nach der Mitteilung eines neutralen Staatsanwalts könne ihm eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Strafklagen erteilt werden. Damit brachte der Beschwerdeführer – wie er in der Beschwerde selbst wörtlich einräumt – «klar und eindeutig» zum Ausdruck, dass er eine Konkretisierung seiner Eingabe erst nach Bestimmung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes vornehmen werde. Für die Bestimmung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes gab es indessen keinerlei Veranlassung, zumal der Beschwerdeführer für die behauptete Befangenheit der Bündner Behörden keine sachlich nachvollziehbaren Gründe oder Umstände auch nur einigermassen glaubhaft darzulegen vermochte. Vielmehr begnügte er sich vornehmlich mit einer pauschalen, polemischen Kritik am Bündner Justizsystem, welches er als kriminelle Organisation bezeichnet. Abgesehen davon, dass auf solche allgemeinen
6 / 7 Ausstandsgesuche gegen ein Gericht in globo nicht einzutreten ist (BOOG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 58 N. 2 mit weiteren Hinweisen), entbehren die Ausführungen, auch soweit sie auf einzelne Vertreter der Staatsanwaltschaft Bezug nehmen, jeglicher Grundlage und sind offensichtlich rein trölerischer Natur. Solche Vorbringen sind unerheblich, weshalb die Staatsanwaltschaft nicht weiter darauf eingehen musste (vgl. BOOG, a.a.O., Art. 58 N. 4 sowie Urteile des Bundesgerichts 4F_27/2024 vom 8. November 2024 E. 1.2, 4F_9/2024 vom 19. März 2024 E. 2, 4F_9/2023 vom 12. Januar 2024 E. 2, je m.w.H.). Ausserdem verkennt der Beschwerdeführer, dass die von einem Ausstandsgesuch betroffenen Personen bis zum Entscheid darüber ihr Amt weiter ausüben können (Art. 59 Abs. 3 StPO). Aufgrund der klaren Äusserungen des Beschwerdeführers durfte die Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass innert der verfügten Frist keine Ergänzungen mehr folgen würden und musste mit dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung nicht weiter zuwarten. Eine fristgerechte Ergänzung der Strafanzeige ist in der Folge denn auch tatsächlich nicht erfolgt, obwohl der Beschwerdeführer dies noch in seiner Beschwerde vom 9. Februar 2026 ausdrücklich zusicherte (act. A.1, S. 2, drittletzter Absatz). Jedenfalls machte er eine solche Ergänzung nicht aktenkundig. 3.3. Abgesehen von der soeben abgehandelten Rüge erschöpft sich die Beschwerdeschrift in einer polemischen Kritik am Justizsystem, die jegliche sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz vermissen lässt. Auf solche querulatorischen Vorbringen ist nicht weiter einzugehen. 3.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der «umfassenden Strafanzeige» vom 15. Dezember 2025 nicht ansatzweise ein hinreichender Tatverdacht zu entnehmen ist, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Dessen war sich der Beschwerdeführer offenbar bewusst, ansonsten er nicht darauf hingewiesen hätte, dass die «ausführlichen Klagen» noch folgen würden. Auch unter diesem Gesichtspunkt erfolgte die Nichtanhandnahme zu Recht. 4. Im Ergebnis mangelt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation. Überdies erweist sich die Beschwerde als unbegründet und querulatorisch. Da diese Rechtslage offensichtlich ist, ergeht die vorliegende Entscheidung gestützt auf Art. 388 Abs. 2 StPO in einzelrichterlicher Kompetenz.
7 / 7 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 1’000.00 festgesetzt und mit der vom Beschwerdeführer erbrachten Sicherheitsleistung gleicher Höhe verrechnet. Es wird verfügt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und werden mit der von ihm erbrachten Sicherheitsleistung gleicher Höhe verrechnet. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilung an:]